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AGBs - Air-Fresh-Service Industriefilter GmbH


1. Vertragsabschluß
2. Preisgestaltung
3. Zahlungsbedingungen
4. Lieferfristen
5. Versand
6. Gewährleistung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Allgemeines


1. Vertragsabschluß
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der von uns
gelieferten Waren und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen als angenommen. Alle Angaben in Katalogen, Maßblättern und Angeboten
sind nur annähernd maßgebend. Die Kosten für die Ausarbeitung von Angeboten,
Kostenvoranschlägen und Plänen werden berechnet. Bei Auftragserteilung kann von der
Berechnung abgesehen werden. Alle Angebote, mündlich oder schriftlich, sind freibleibend gestellt
und verpflichten nicht zur Lieferung. Abschlüsse mit Vertretern sind für den Käufer bindend, für
den Lieferanten erst durch schriftliche Bestätigung.


2. Preisgestaltung
Unsere Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich grundsätzlich ab Werk,
ausschließlich Verpackung und unverzollt (Ausland). Sofern sich zwischen Vertragsschluss und
Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachterhöhung,
Lohn- und Rohstoffpreiserhöhungen etc.) oder unsere Abgaben erhöhen, es sei denn, dass der
Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist. Die Mehrwertsteuer wird entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des
Mehrwertsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.


3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind sofort zahlbar und zwar porto- und spesenfrei. Bei Überschreitung des
Zahlungszieles werden Zinsen und Provisionen gemäß dem jeweiligen Banksätzen für
Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber mit Zinsen in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der daraufentfallenden
Mehrwertsteuer. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die
Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe
oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers
verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen den Betrieb des Käufers
zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz
zweimaliger Mahnung nicht gezahlt, so werden auch alle übrigen noch offenstehenden
Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig, auch wenn das vereinbarte Ziel noch nicht abgelaufen ist. Im
Falle der gerichtlichen Geltendmachung, des außerordentlichen oder gerichtlichen Vergleichs oder
bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen sind alle etwa gewährten Rabatte, Boni
und Skonti auf noch unbezahlte Rechnungen hinfällig. Die Zurückbehaltung von Zahlungen seitens
des Käufer wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft.


4. Lieferfristen
Eingegangene Bestellungen gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Der
Besteller akzeptiert vollinhaltlich die erhaltene Auftragsbestätigung in allen Einzelheiten sowie die
auf der Rückseite abgedruckten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Lieferfristen und
Termine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, jedoch nicht völliger Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags.
Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie gelten mit Meldung
der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser oder des Vorlieferanten
Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet
unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen
Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt
entsprechend für Liefertermine. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, falls Lieferfristen oder
Termine ausdrücklich als fest vereinbart wurden. Falls in Verzug geraten, kann der Käufer nach
Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag
zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet worden ist. Bei der
Vergrößerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teilmengen
geltend machen. Bei Lieferungsverzug sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und
sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und zwar einerlei, ob sie bei uns, bei dem Vorlieferanten oder einem unserer Unterlieferer
eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.


5. Versand
Der Verkauf erfolgt grundsätzlich ab Werk. Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 5 Tagen bei uns abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt,
das Material nach eigener Wahl zu versenden. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus
einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir ohne unsere Beauftragten
berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Käufers und unter Ausschluss
unserer Haftung, die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für
geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Der
Versand geschieht stets auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Frankolieferung
vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisungen für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen,
jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt. Der Verkäufer trägt keine
Verantwortung für Transportschwierigkeiten jeder Art. Versicherungen gegen Schäden aller Art,
Lieferfristen usw. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der
verauslagten Beträge vorgenommen. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine
Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Mit der Übergabe der Ware an
den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers
geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung durch unsere eigenen
Fahrzeuge erfolgt.


6. Gewährleistung
Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach
folgenden Vorschriften Gewähr:
a) Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Versendung
b) Nach Durchführung einer etwa vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge
von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
c) Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich,
fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Dies gilt auch bei Beanstandungen hinsichtlich
Stückzahl, Maß oder Gewicht. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen.
d) Unsere Gewährleistung bezieht sich auf eine betriebsgerechte Ausführung, auf Verwendung
einwandfreier Materialien und erstreck sich auf 2 Jahre nach der Auslieferung. Bei natürlichen
Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und unsachgemäßer Montage ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
e) Mängel, die nachweisbar auf fehlerhaftes Material oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen sind,
werden durch Instandsetzung beseitigt oder es folgt kostenfreie Ersatzlieferung der schadhaften
Teile nach unserer Wahl. Weitergehende Verpflichtungen des Lieferers, insbesondere etwaige
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
f) Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Verfügung, entfallen sämtliche Mängelansprüche.
g) Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der
Mängelrüge durch uns. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die
Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.


7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher - auch
künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus
welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber dem jeweiligen Abnehmer den
Eigentumsvorbehalt des Lieferers aufrechtzuerhalten. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt
alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer erwachsen. Die Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zu anderer
Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht befugt. Be- und Verarbeitung der
Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im vorerwähnten Sinne. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er
verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der vorherstehenden Bestimmungen. Die Forderungen des Käufers aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, die abgetretene Forderung in eigenem Namen, aber für unsere
Rechnung, treuhänderisch einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind für die Tilgung unserer
Kaufpreisforderung zu verwenden. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt jedoch von der
Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Auf unser verlangen hat der Käufer uns die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen
sowie die uns zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen.


8. Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 53804 Much. Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile
Siegburg. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen und
ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes beim Amtsgericht Klage zu
erheben.

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